Die Gaststätte wird auch als Wirtshaus oder Wirtschaft, je nach regionalem Bereich, bezeichnet. In ländlichen Bereichen im norddeutschen Raum ist auch die Bezeichnung Dorfkrug oder Krug für die Gaststätte geläufig, während aus studentischen Kreisen die Schänke, oder auch als Schenke geschriebene Version dieser Schankstätte, geläufig ist. Hierbei ergibt sich die Ableitung aus dem Ausschank bzw. dem Ausschenken von Getränken. Gemeint ist immer ein gastronomischer Betrieb, in dem Speisen und Getränke für Gäste für den sofortigen Verzehr in den Räumlichkeiten angeboten werden. Die Aufenthaltsmöglichkeit können durch einen Restaurantraum oder auch durch einen zusätzlichen Biergarten oder andere Aufenthaltsbereiche im Freien gestellt werden. Auch der Begriff Kneipe ist für Gaststätten geläufig. Hier wird aber überwiegend der Schankraum bezeichnet, in dem der Ausschank alkoholischer Getränke im Vordergrund steht und die Speisebewirtung nur zweitrangigen Charakter hat.
Gaststätten umfassen nach dem Schweizer Gastgewerbegesetz eine Schankwirtschaft, in der Speisen und Getränke ausgeschenkt und an Ort und Stelle verzehrt werden. Hier ist der Begriff Speisewirtschaft für Gaststätten genutzt, in denen das Hauptaugenmerk auf die Speise gesetzt wurde.
Für den Betrieb einer Gaststätte bedarf es einer Gaststättenkonzession. Diese wird mit unterschiedlichen Auflagen versehen, die als Nebenbestimmungen der Konzession bezeichnet werden. Der Lärmschutz ist eine wesentliche Auflage, die mit der Konzessionserteilung erfüllt werden muss. Für den Betrieb einer Gaststätte bedarf es somit bestimmter Räumlichkeiten, in der durch eine bestimmte Person, nämlich den verantwortlichen Gastwirt, der Betrieb gesichert wird. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Gaststätte wird nur erteilt, wenn die Räumlichkeiten den Ansprüchen des Betriebes genügen und auch Toiletten vorhanden sind, die in ihrer Anzahl und Ausstattung den landesrechtlichen Gaststättenverordnungen genügen.
Gaststätten müssen in ihrer Lage so ausgerichtet sein, dass keine Belästigung der Nachbarschaft zu befürchten ist. Hier sind die jeweils individuellen Vorschriften des Gebietes mit entsprechendem Bebauungsplan wirksam.
Die Gaststätte wird auch als Wirtshaus oder Wirtschaft, je nach regionalem Bereich, bezeichnet. In ländlichen Bereichen im norddeutschen Raum ist auch die Bezeichnung Dorfkrug oder Krug für die Gaststätte geläufig, während aus studentischen Kreisen die Schänke, oder auch als Schenke geschriebene Version dieser Schankstätte, geläufig ist. Hierbei ergibt sich die Ableitung aus dem Ausschank bzw. dem Ausschenken von Getränken. Gemeint ist immer ein gastronomischer Betrieb, in dem Speisen und Getränke für Gäste für den sofortigen Verzehr in den Räumlichkeiten angeboten werden. Die Aufenthaltsmöglichkeit können durch einen Restaurantraum oder auch durch einen zusätzlichen Biergarten oder andere Aufenthaltsbereiche im Freien gestellt werden. Auch der Begriff Kneipe ist für Gaststätten geläufig. Hier wird aber überwiegend der Schankraum bezeichnet, in dem der Ausschank alkoholischer Getränke im Vordergrund steht und die Speisebewirtung nur zweitrangigen Charakter hat.
Gaststätten umfassen nach dem Schweizer Gastgewerbegesetz eine Schankwirtschaft, in der Speisen und Getränke ausgeschenkt und an Ort und Stelle verzehrt werden. Hier ist der Begriff Speisewirtschaft für Gaststätten genutzt, in denen das Hauptaugenmerk auf die Speise gesetzt wurde.
Für den Betrieb einer Gaststätte bedarf es einer Gaststättenkonzession. Diese wird mit unterschiedlichen Auflagen versehen, die als Nebenbestimmungen der Konzession bezeichnet werden. Der Lärmschutz ist eine wesentliche Auflage, die mit der Konzessionserteilung erfüllt werden muss. Für den Betrieb einer Gaststätte bedarf es somit bestimmter Räumlichkeiten, in der durch eine bestimmte Person, nämlich den verantwortlichen Gastwirt, der Betrieb gesichert wird. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Gaststätte wird nur erteilt, wenn die Räumlichkeiten den Ansprüchen des Betriebes genügen und auch Toiletten vorhanden sind, die in ihrer Anzahl und Ausstattung den landesrechtlichen Gaststättenverordnungen genügen.
Gaststätten müssen in ihrer Lage so ausgerichtet sein, dass keine Belästigung der Nachbarschaft zu befürchten ist. Hier sind die jeweils individuellen Vorschriften des Gebietes mit entsprechendem Bebauungsplan wirksam.